Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der STRATEC Strahl- und Fasertechnik GmbH, 58675 Hemer
I. Allgemeines
- Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Bedingungen) gelten für alle (auch zukünftigen) Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern (Besteller). Ergänzend gelten das für Rechtsbeziehungen inländischer Partner in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht sowie die Incoterms 1953, soweit nicht diese Bedingungen oder besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Alle Vereinbarungen, auch Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder schon getroffener Vereinbarungen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn und soweit wir uns ausdrücklich sachlich hiermit einverstanden erklärt haben. Auch wenn der Besteller abweichende Bedingungen zugrundelegt, gelten spätestens mit dem Empfang der Ware unsere Bedingungen als vereinbart.
- Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Bestellers ist, falls von uns nichts anderes angeordnet wird, Iserlohn. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Besteller befindet.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Iserlohn. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
II. Zahlung und Preise
- Die vom Besteller geschuldete Zahlung hat bis spätestens zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu erfolgen. Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer unverpackt. Ihnen sind die bei Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung geltenden öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten zugrunde gelegt. Erhöhen sich diese Kosten oder entstehen sie nach Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung neu, können sie, ebenso wie zulässige Preisänderungen durch unsere Lieferwerke, auch noch nachträglich gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden.
- Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei Bündelung verwiegen wir brutto für netto.
- Aufrechnung oder Abzüge jeder Art sind insoweit zulässig, als wir die Gegenansprüche anerkannt haben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
- Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarungen Wechsel oder Schecks an, wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Alle Kosten durch ihre Hereinnahme trägt der Besteller.
- Ab Fälligkeit sind unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu zahlen.
- Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, alle Finanzierungsabreden, Nachlässe oder sonstige Sondervorteile fallen fort, sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Bestellers werden sofort fällig, auch wenn Wechsel entgegengenommen sind. Wir sind auch berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind weiter befugt, sofort die Ware in unseren Besitz zu bringen oder die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, gleichgültig, wo sie sich befindet. Kosten der Herausgabe trägt der Besteller. Zurückgenommene Ware können wir durch freihändigen Verkauf bestmöglichst verwerten und den Erlös mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnen. Die Verzugsfolgen treten auch dann ein, wenn die Nichteinhaltung der Zahlungstermine ihre Ursache in Schwierigkeiten der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik hat oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Umstände gilt vor allem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Die Vorlage der Auskunft kann nicht verlangt werden.
III. Lieferung
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand übergeben oder dem Besteller versandbereit gemeldet wird. Mangels besonderer Vereinbarung wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert, der Versand nach bestem Ermessen, doch ohne Verantwortung für die Wahl des Transportmittels und -weges durchgeführt. Der Besteller kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Versicherung der Ware erfolgt nach Wunsch auf Kosten des Bestellers.
Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir befugt, sie nach bestem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen.
- Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn diese besonders vereinbart ist oder, falls besondere Gütevorschriften bedungen sind, wir ihn hierzu auffordern. Die Abnahme hat beim Lieferwerk zu erfolgen und muss spätestens unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Erfolgt sie nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Mit Absendung oder Einlagerung gilt sie als vertragsgemäß geliefert. Alle mit der Abnahme zusammenhängenden Kosten mit Ausnahme der sachlichen Abnahmekosten trägt der Besteller.
- Die Angabe unserer Leistungszeiten ist unverbindlich. Wird ausnahmsweise eine verbindliche Leistungszeit zugesagt, so bezieht sie sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk und beginnt erst mit Ertellung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Fragen und rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen zu laufen. Sie gilt, wenn die Ware ohne unser Verschulden nach Meldung der Versandbereitschaft nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, als eingehalten. Beginn oder Lauf der Leistungszeit sind gehemmt, solange sich der Besteller mit einer Leistung im Rückstand befindet oder die Voraussetzung der Ziff. III, 4 vorliegen. Nach Überschreitung der Leistungszeit ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Fristablauf vom Vertrage zurücktrete. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.
- Wird unsere Leistung ohne unser Verschulden durch Umstände unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, sind wir für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Leistung frei. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Krieg, Arbeitskämpfe, Transportschwierigkeiten sowie Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Diese Behinderung haben wir nicht zu vertreten. Ist solchenfalls für einen Vertragsteil das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, kann er vom Vertrage zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, dass die bereits erbrachten Teillieferungen für den Besteller nicht verwertbar sind.
IV. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
- Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
- a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
- Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
- Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer m Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
V. Unzulässige Weiterleitung
- Für den Export verkaufte Ware darf durch den Besteller weder in unverarbeitetem Zustand in der Bundesrepublik Deutschland belassen, dorthin zurückgeliefert, zurückverbracht oder in ein anderes als das in der Bestellung genannte Bestimmungsland geliefert oder verbracht werden; noch in der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet werden; über den Verbleib der Ware ist auf unser Verlangen Nachweis zu führen.
- Die In Ziff. 1 genannte Verflichtung hat der Besteller, einschließlich der Verpflichtung zur Weitervergabe, auf seine Abnehmer zu übertragen. Er hat die daraus entstehenden Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlangen seine Ansprüche auf Nachweis, Schadensersatz und Vertragsstrafe abzutreten. Er ist ferner verpflichtet, uns von Verstößen seiner Abnehmer gegen die ihnen gemäß Satz 1 auferlegten Pflichten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Der Besteller hat uns eine Vertragsstrafe von 30 % des Kaufpreises zu zahlen und ggf. weitergehenden Schaden zu ersetzen, wenn er oder einer seiner Abnehmer gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstößt.
- Als Export gilt nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Marktes der EG und Berlins.
VI. Weiterverkauf von Gegenständen des Montan-Union-Vertrages
Bei Gegenständen des gemeinsamen Marktes der Montan-Union ist der Besteller in den Ländern dieses Marktes verpfllchtet, sich hinsichtlich seiner Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, mit Ausnahme der Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen der Art. 2-6 der Entscheidungen 30/53 und an die Bestimmungen der Entscheidung 31/53 und 37/54 der Hohen Behörde in Ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.
VII. Haftungsausschluss und Gewährleistung
- Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen sowie den folgenden Bestimmungen. Alle weiteren Ansprüche (gleich welcher Art und welchem Rechtsgrund) sind ausgeschlossen.
- Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. In geeigneten Fällen können wir den Minderwert gutschreiben. Für die Ersatzlieferung und die Nachbesserung wird In gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Für IIa- und deklassiertes Material ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.
- Mängelansprüche verjähren, sofern sie nicht aufgrund der nachstehenden Vorschriften bereits früher ausgeschlossen sind, drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens sechs Monate nach Lieferung.
- Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass sich später ein Mangel zeigt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ein solcher Mangel muss unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Lieferung, gerügt werden; andernfalls ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, gleichfalls ausgeschlossen. Gibt der Besteller uns oder dem Lieferwerk keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
- Bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger Waren gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
- Kommen wir nach berechtigter fristgemäßer Mängelrüge mit der Ersatzlieferung in Verzug, so kann der Besteller, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht, vom Vertrag zurücktreten, soweit die Ware bis Fristablauf nicht versandbereit gemeldet worden ist.
Hiermit verlieren alle vorherigen auf der Rückseite unserer Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckten Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit.